Vorstand
Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetz und Satzung festlegen.
Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds endet spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Vorstandsmitglied das jeweils geltende individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht. Der Aufsichtsrat kann Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund ihres Amtes entheben.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Er vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
Laut Satzung besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen persönlich Mitglied der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Bei der Wahl bzw. Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes endet dessen Wahlzeit spätestens mit Ende des Kalendermonats, in dem es das 75. Lebensjahr erreicht. Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
Rainer Nickel Aufsichtsratsvorsitzender |
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Reinhard Diße stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender |
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Bettina Göldner | |
Hartmut Claes | |
Wolfgang Dewitz |
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten, wie z.B. Änderung der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinnes (Dividendenausschüttung), Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates.